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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 788/10

Datum:
13.01.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 788/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0113.8SA788.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 2958/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 179/11
Schlagworte:
Arbeitskampf/ Streik/ Kirche/ Gewerkschaft/ Unterlassungsanspruch/ Kirchenautonomie/ Selbstbestimmungsrecht/ "Dienstgemeinschaft"/ "Dritter Weg"
Normen:
GG Art. 4, Art. 9 Abs. 3, Art. 140; BGB § 1004
Leitsätze:

1. Weder das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gem. Art. 140 GG, 137 WRV als solches, noch deren Entscheidung gegen konflikthafte Auseinandersetzungen um die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag und Arbeitskampf und für den "Dritten Weg", noch das Wesen der "Dienstgemeinschaft" rechtfertigen den umfassenden Ausschluss von Arbeitskämpfen im Bereich kirchlicher Einrichtungen. Einschränkungen des Rechts zur Führung von Arbeitskämpfen sind vielmehr an der konkreten Aufgabenstellung der kirchlichen Einrichtung auszurichten, wobei dem Selbstverständnis der Kirche Rechnung zu tragen ist, dass in caritativen Einrichtungen der in christlicher Überzeugung geleistete "Dienst am Menschen" durch Maßnahmen des Arbeitskampfs nicht beeinträchtigt werden darf. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen und Funktionen je nach Nähe oder Ferne zum caritativen Auftrag der Einrichtung zu unterscheiden. Die Ausübung von Druck auf den kirchlichen Arbeitgeber, diesen durch organisatorische und wirtschaftliche Mehrbelastungen zum Eingehen auf die Kampfforderung zu veranlassen, ist auch im Bereich kirchlicher Einrichtungen nicht unzulässig.

2. Der Ausschluss des Tarif- und Arbeitskampfrechts im Bereich kirchlicher Einrich-tungen kann nicht damit begründet werden, mit dem sog. „Dritten Weg“ stehe ein dem Selbstverständnis der Kirchen entsprechendes System zur Regelung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, welches wegen seiner paritätischen Ausgestal-tung der Arbeitnehmerseite gleiche Chancen zur Durchsetzung ihrer Interessen wie das staatliche Tarif- und Arbeitskampfsystem biete. Die Verfahrensregeln der „Arbeitsrechtlichen Kommission“ schließen eine Verhandlungsführung durch Gewerkschaft und Arbeitnehmervereinigungen aus und beschränken diese im Wesentlichen auf eine Beratungsfunktion, ohne dass hierfür die Eigenheiten des kirchlichen Dienstes eine Rechtfertigung bieten.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der klägerseitigen Anschlussberufung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des ArbG Bielefeld vom 03.03.2010 – 3 Ca 2958/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/9.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt unverändert 450.000 €.

 
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