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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 781/11

Datum:
17.11.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 781/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:1117.8SA781.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1757/10
Schlagworte:
Unterzeichnung der Klageschrift mit Paraphe/Beglaubigungsvermerk/Heilung/ Personenidentität der Unterzeichner
Normen:
ZPO §§ 130, 253
Leitsätze:

Ist die Klageschrift nicht oder nur mit einer Paraphe unterzeichnet, so kann die gleichzeitige Einreichung einer beglaubigten Abschrift mit korrekt unterzeichnetem Beglaubigungsvermerk den dargestellten Mangel nur bei Personenidentität der

Unterzeichner überwinden. Andernfalls kann nicht angenommen werden, dass bei Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks der Wille vorhanden ist, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.04.2011 – 1 Ca 17570 – abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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