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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 665/11

Datum:
29.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 665/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0929.8SA665.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 240/11
Schlagworte:
Weihnachtszuwendung/ Tarifvertrag Maler- u. Lackiererhandwerk/ Erfordernis "tatsächlicher Arbeitsleistung" im Bezugszeitraum
Normen:
Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung-Jahressondervergütung im Maler- u. Lackiererhandwerk vom 16.06.1994
Leitsätze:

1. Die in § 3 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung im Maler- u. Lackiererhandwerk vorausgesetzte Arbeitsleistung von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr ist unter Berücksichtigung der tariflichen Stichtags- und Fälligkeitsregelung (01.12. d. J.) innerhalb des Bezugszeitraums Januar bis November d. J. zu erbringen (LAG Nürnberg, 07.08.2007, 6 Sa 243/07).

2. Das tarifliche Erfordernis einer "tatsächlichen Arbeitsleistung" von mindestens sechs Monaten ist dahingehend auszulegen, dass während eines Zeitraums von sechs Monaten im Bezugszeitraum irgendeine Arbeitsleistung erbracht worden sein muss. Nicht hingegen wird eine Mindestarbeitsleistung gefordert, welche auf der Grundlage der konkret ermittelten Tage mit tatsächlicher Arbeitsleistung der Hälfte der möglichen Arbeitstage im Bezugszeitraum entspricht (Abweichung von LAG Nürnberg a.a.O.).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 15.04.2011 – 3 Ca 240/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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