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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 509/11

Datum:
08.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 509/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0908.8SA509.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 3 Ca 678/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 1673/11
Schlagworte:
Arbeitszeugnis/Abschlussklausel/Zukunftswünsche/Vergleich über Zeugnisinhalt
Normen:
BGB § 630
Leitsätze:

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, welches "dem beruflichen Fortkommen förderlich ist", so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass in das Zeugnis die Abschlussklausel aufgenommen wird "Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute".

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.02.2011 – 3 Ca 678/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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