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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 463/11

Datum:
20.10.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 463/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:1020.8SA463.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 939/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 892/11
Schlagworte:
Freiwilligkeitsvorbehalt / Arbeitsvergütung/ Prämie / sonstige Leistung / unklar gefasster Freiwilligkeitsvorbehalt / unangemessene Benachteiligung
Normen:
BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Erfasst der in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt "die Zahlung von Prämien und sonstigen Leistungen", welche ggf. neben dem als Vergütung bezeichneten Monatsgehalt gewährt werden, so schließt dies die Einbeziehung laufend gezahlten Arbeitsentgelts nicht zweifelsfrei aus mit der Folge, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.03.2011 – 1 Ca 939/10 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009 1.040,96 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2009.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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