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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 387/11

Datum:
30.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 387/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0630.8SA387.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 104/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 672/11
Schlagworte:
Leiharbeitnehmer/ Anspruch auf Fahrtkostenersatz/ Unwirksamkeit der tariflichen Ausschlussfrist gem. Manteltarifvertrag CGZP i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 09.07.2008 / keine Notwendigkeit der Verfahrensaussetzung
Normen:
BGB § 670; Änderungstarifvertrag zum MTV zwischen CGZP und AMP § 19; ArbGG § 97 Abs. 5
Leitsätze:

1. Der Leiharbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung an wechselnden Arbeitsorten zu erbringen, kann vom Arbeitgeber die Erstattung von Fahrtkosten gem. § 670 BGB verlangen.

2. Der so begründete Zahlungsanspruch ist nicht aufgrund der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelungen zwischen der Tarifgemeinschaft CGZP und dem Arbeitgeberverband AMP verfallen. Die im Änderungstarifvertrag vom 09.07.2008 enthaltene neugefasste tarifliche Ausschlussfrist ist wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP als unwirksam anzusehen, ohne dass es nach Erlass der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) zu eines gesonderten Verfahrens gem. § 97 Abs. 5 ArbGG bedarf. Eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in dem Sinne, dass mit der Verweisung auf die "jeweils gültige" Fassung des Tarifvertrages auf den Manteltarifvertrag vom 29.11.2004 Bezug genommen wird, über dessen Wirksamkeit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Aussage zulässt, scheidet aus Gründen der Intransparenz aus.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.01.2011 – 1 Ca 204/10 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.220,88 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 14.04.2009.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.

Die Revision wird zugelassen.

 
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