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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 373/11

Datum:
25.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 373/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0825.8SA373.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 559/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZA 41/11
Schlagworte:
Kündigung/Wartezeit/Gemeinschaftsbetrieb
Normen:
KSchG § 1, Berechnung der Wartezeit gem. § 1 KSchG im Gemeinschaftsbetrieb
Leitsätze:

Bei der Berechnung der sechsmonatigen "Wartezeit" gem. § 1 KSchG findet eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten aus den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern eines Gemeinschaftsbetriebes nicht statt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.01.2011 – 3 Ca 559/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 9.551,-- € festgesetzt.

 
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