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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 285/11

Datum:
30.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 285/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0630.8SA285.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 2580/10
Schlagworte:
Kündigung/wichtiger Grund/verhaltensbedingte Gründe/personenbedingte Gründe/Krankheit/Anfallsleiden/Wiederholungsgefahr/Sicherheitsbedenken
Normen:
BGB § 626
Leitsätze:

Personen- oder verhaltensbedingte Kündigung gegenüber psychisch erkranktem Arbeitnehmer nach "Ausrasten" im Betrieb infolge Nichteinnahme verordneter Medikamente; fehlende Wiederholungsgefahr

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.01.2011 – 5 Ca 2580/10 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt,

a) den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Montagearbeiter tatsächlich zu beschäftigen,

b) an den Kläger als Arbeitsvergütung für den Zeitraum 16.01.2011 bis 28.02.2011 3.862,29 Euro brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.882,35 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.03.2011,

c) als Arbeitsvergütung für den Zeitraum März und April 2011 5.149,72 Euro brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.509,80 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.05.2011.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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