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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 2010/10

Datum:
27.01.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 2010/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0127.8SA2010.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 580/10
Schlagworte:
Tarifliche Sonderzahlung/ Arbeitsentgelt/ Gratifikation/ Zwölftelung/ Wegfall der Leistung bei fristloser Entlassung/ Verfall/ Geltendmachung/ irrige Geltendmachung gegenüber Betriebsveräußerer / Auslegung/ falsa demonstratio
Normen:
BGB § 611, RTV Glaserhandwerk NRW 1992, § 10
Leitsätze:

1. Entfällt nach der tariflichen Regelung der Anspruch auf anteilige Sonderzahlung im Austrittsjahr im Fall der fristlosen Entlassung, so folgt aus dem hiermit verbundenen Anreiz, den Arbeitnehmer zur Vermeidung vertragswidriger Verhaltensweisen zu veranlassen, dass es sich bei der tariflichen Leistung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der laufend verdienten Vergütung, sondern um eine Leistung mit Mischcharakter handelt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer die Leistung auch im Krankheitsfall zu beanspruchen hat.

2. Ein irrtümlich an den Betriebsveräußerer gerichtetes Geltendmachungsschreiben wahrt die tarifliche Ausschlussfrist, wenn es noch vor Fristablauf an den Betriebser-werber weitergeleitet wird und dieser aus den Umständen erkennen kann, dass er (und nicht der frühere Betriebsinhaber) als Schuldner gemeint ist (§ 133 BGB).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 06.07.2010 – 1 Ca 580/10 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.064,-- € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.11.2009.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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