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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1854/10

Datum:
17.03.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1854/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0317.8SA1854.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 1 Ca 3561/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 517/11
Schlagworte:
Unterlassenes Ausbuchen aus Arbeitszeiterfassung bei Gleitzeitregelung/ Arbeitszeitbetrug/ Abmahnerfordernis/ Kündigung/ wichtiger Grund/
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1
Leitsätze:

Umfangreiche Verstöße gegen Gleitzeitregelung durch Nichtbuchen von Pausen

Erhält das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers kündigungsrelevante

Bedeutung erst durch seine mehrfache Wiederholung und die Summierung der wirt-schaftlichen Folgen für den Arbeitgeber (hier: unterlassenes Ausbuchen von "Rau-cherpausen" im Arbeitszeiterfassungssystem in 11 Fällen innerhalb sechs Wochen mit der Folge unberechtigten Bezuges von Arbeitsentgelt für 267 Minuten), so beurteilt sich die Frage der Entbehrlichkeit einer Abmahnung jedenfalls dann nicht nach Unrechtsgehalt und Gesamtschaden, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Verdachtsmomenten eine Beobachtung des Arbeitnehmers veranlasst hat und jeden Einzelverstoß dokumentieren lässt, jedoch von einem frühzeitigen Eingreifen und einer Abmahnung absieht, ohne dass dies durch Art und Umstände der Pflichtverletzung begründet ist. Kann davon ausgegangen werden, dass bei frühzeitigem Einschreiten weitere Verstöße gegen die Gleitzeitregelung unterblieben wären, scheitert die Wirksamkeit einer fristlosten und fristgerechten Kündigung an der unterbliebenen Abmahnung, welche trotz Eindeutigkeit der Rechtslage und abstrakter Kündigungsandrohung in einem Aushang nicht entbehrlich ist.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.05.2010 – 1 Ca 3561/09 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.11.2009 noch durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 05.11.2009 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens arbeitsvertragsgemäß weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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