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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1021/11

Datum:
24.11.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1021/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:1124.8SA1021.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 2230/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 26/12
Schlagworte:
Gratifikation/ einseitiges Leistungsbestimmungsrecht/ Freiwilligkeitsvorbehalt/ In-haltskontrolle
Normen:
BGB § 611; BGB § 307; BGB § 315
Leitsätze:

Eine formularmäßige arbeitsvertragliche Klausel, nach welcher eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Weihnachtsgratifikation mit einem bestimmten Prozentsatz "der vom Arbeitgeber jeweils pro Jahr festgelegten Höhe" zusammen mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird, stellt keinen Freiwilligkeitsvorhalt dar, sondern begründet ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers i.S.d. § 315 BGB, welches trotz fehlender Angabe von Kriterien der Leistungsbestimmung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhält.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.05.2011 – 1 Ca 2230/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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