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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 03.09.2010 – Az.: 3 Ca 1811/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.
3Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.01.1988 als Industriebuchbinder tätig. Arbeitsvertraglich ist festgehalten, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat eingerichtet. Der Kläger war seit Mai 2005 Mitglied und seit April 2006 Vorsitzender dieses Betriebsrats. Am 22.01.2007 trat der Kläger von diesem Amt zurück. Der Betriebsrat beschloss seine Auflösung und leitete Betriebsratswahlen ein.
4Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers in den Jahren 2001 bis 2006 beliefen sich auf 22 bis 44 Arbeitstage. Seit dem 25.10.2007 ist der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Im Rahmen einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe gab der Kläger ausweislich des erstellten sozialmedizinischen Gutachtens vom 29.10.2008 an, seine Beschwerden seien durch den Arbeitgeber ausgelöst worden. Der Arbeitgeber habe Druck ausgeübt und ihn mit neuen Arbeitsverträgen erpresst. Der Gutachter diagnostizierte eine Anpassungsstörung bei Arbeitskonfliktsituationen. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 6 – 9 der Akten Bezug genommen. Der Hausarzt des Klägers hielt in einer ärztlichen Bescheinigung vom 20.11.2008 fest, sein Patient spreche von Mobbing. Aus seiner hausärztlichen Sicht sei das bestehende Krankheitsbild hauptsächlich durch die betriebliche Situation im Zeitraum von Mitte 2006 bis Oktober 2007 verursacht worden.
5Im Verantwortungsbereich des Klägers kam es am 11.07.2006 zu einer fehlerhaften Produktion eines Katalogs. Die Beklagte sprach daraufhin am 31.08.2006 eine Abmahnung aus. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigten sich die Parteien darauf, die Klageschrift des Klägers als Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen und die Abmahnung vom 31.08.2006 am 15.09.2007 aus der Personalakte zu entfernen. Eine weitere Abmahnung erfolgte unter dem 26.03.2007. Sie wurde darauf gestützt, dass bei der Produktion einer Broschüre am 13.07.2007, die dem Kläger aufgetragen war, Druckstellen an der Innenseite der Broschüre entstanden waren. Arbeitsgerichtlich einigten sich die Parteien erneut darauf, die Klageschrift des Klägers als Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen sowie die Abmahnung nach einigem Zeitablauf, nämlich am 31.03.2008, aus der Personalakte zu entfernen. Im September 2007 kam es im Verantwortungsbereich des Klägers zu einer fehlerhaften Produktion einer Broschüre. Die Beklagte mahnte das Verhalten des Klägers mit Schreiben vom 25.09.2007 ab. Erneut einigten sich die Parteien arbeitsgerichtlich darauf, die Klageschrift als Gegendarstellung zu Personalakte zu nehmen und die Abmahnung nach einigem Zeitablauf - am 31.12.2008 - aus der Personalakte zu entfernen.
6Im Zusammenhang mit der Auflösung des Betriebsrates beschloss der Betriebsrat am 22.01.2007 zugleich, eine Betriebsvereinbarung vom 01.06.2006 zum 30.04.2007 zu kündigen. Diese Betriebsvereinbarung konnte mit dem neugewählten Betriebsrat nicht erneut abgeschlossen werden. Die Beklagte entschloss sich sodann, sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Abschluss von Änderungsverträgen anzubieten, um auf diesem Weg Regelungsbereiche der Betriebsvereinbarung einzelvertraglich zu vereinbaren. Mit Ausnahme von sechs Mitarbeitern, unter ihnen der Kläger, nahmen alle anderen Arbeitnehmer der Beklagten das Angebot auf Änderung der Arbeitsverträge an. Der Kläger forderte auf der Grundlage seines ursprünglichen Arbeitsvertrages Vergütungsansprüche ein und machte diese vor dem Arbeitsgericht Herford geltend. Dort einigten sich die Parteien durch Abschluss eines Vergleiches.
7Mit Schreiben vom 08.10.2009, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Gerichtsakte (Bl. 12 bis 14 d. A.) Bezug genommen wird, machte der Kläger unter Hinweis darauf, dass er seit dem 25.04.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.225,50 € monatlich beziehe, die monatliche Differenz zu seinem Durchschnittsnettoverdienst in Höhe von 2.125,00 € geltend und forderte die Beklagte auf, ihm angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen. Mit seiner Klage vom 16.11.2009 begehrt der Kläger den Nettolohnschaden für die Zeit vom 25.04.2009 bis zum 16.11.2009, das geltend gemachte Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
8Der Kläger hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn mit Übernahme des Amtes als Betriebsratsvorsitzender seit April 2006 regelmäßig drangsaliert, beleidigt und bedroht. Er sei ständigen Anfeindungen ausgesetzt. In Abständen von ca. 2 Wochen habe er sich zu Vier-Augen-Gesprächen mit dem Geschäftsführer einfinden müssen. Im Rahmen dieser Gespräche habe der Geschäftsführer ihm erklärt, er solle abhauen, sich einen neuen Arbeitsplatz suchen, dem Betriebsratsvorsitz aufgeben und den Betriebsrat auflösen. Er, der Geschäftsführer, wolle sich mit ihm, dem Kläger, nicht an einen Tisch setzen. All diejenigen, die ihn bzw. den Betriebsrat gewählt hätten, seien ohnehin beschränkt. Der Geschäftsführer habe ihn als "Drückeberger" bezeichnet und ihm angedroht, sofern er den Betriebsratsvorsitz nicht aufgebe, werde er sich vor Abmahnungen nicht retten können. Die Gespräche hätten in Abständen von etwa zwei Wochen stattgefunden. An genaue Daten und Uhrzeiten könne er sich nun nicht mehr erinnern. Zwischen April 2006 und dem 15.10.2007 sei es zu etwa 18 bis 20 solcher Gespräche gekommen. Darüber hinaus sei er vom Geschäftsführer mit der Frage konfrontiert worden, wann dieser mal wieder etwas verkaufen könne, was er – der Kläger – hergestellt habe. Sämtliche Abmahnungen, die die Beklagte ausgesprochen habe, seien ungerechtfertigt und allein von dem Ziel getragen, ihn psychisch unter Druck zu setzen und weiter zu drangsalieren. Druck habe der Geschäftsführer auch im Juni 2007 auf ihn ausüben wollen, indem er ihm als erstem von 78 beschäftigten Arbeitnehmern den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages angetragen habe. Der Geschäftsführer habe ihm damit gedroht, er müsse mit weiteren Abmahnungen rechnen, sofern er den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreibe. Er sei auch über die geschilderten Umstände hinaus dauernd Drangsalierungen und Anfeindungen durch den Geschäftsführer ausgesetzt gewesen. Aufgrund des erzeugten psychischen Drucks und der dauernden Drangsalierungen sowie Beleidigungen habe er den Betriebsrat im Februar 2007 aufgelöst.
9Seine seit dem 25.10.2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei auf Mobbinghandlungen des Geschäftsführers zurückzuführen. Dies ergebe sich aus dem sozialmedizischen Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe vom 29.10.2008 und sei auch durch die ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes belegt.
10Der Kläger hat beantragt,
11Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat behauptet, während des vom Kläger benannten Zeitraums hätten zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Kläger keine Vier-Augen-Gespräche stattgefunden. Das Angebot auf Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages habe sie dem Kläger nicht als einem der ersten, sondern als einem der letzten Arbeitnehmer angeboten. Ihr Geschäftsführer habe in sachlicher Weise darum gebeten, den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Druck sei auf den Kläger nicht ausgeübt worden. Sämtliche Abmahnungen, die sie gegenüber dem Kläger ausgesprochen habe, seien angesichts einer Schlechtleistung des Klägers nötig gewesen. Sie habe keinen Druck auf den Kläger ausgeübt, damit dieser von seinem Betriebsratsamt zurücktrete. Vielmehr hätten die sonstigen Betriebsratsmitglieder den Kläger um seinen Rücktritt gebeten. Der Betriebsrat sei auch nicht aufgrund eines von ihr erzeugten Drucks durch den Kläger aufgelöst worden. Das Verhalten ihres Geschäftsführers habe die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht hervorgerufen. Der Kläger habe bereits in den Jahren zuvor unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten.
17Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.09.2010 die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgenden Gründen:
18Ein auf Mobbingstrukturen gestützter vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere daran, dass der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schlüssig habe vortragen können. Der Kläger hätte die anspruchsbegründenden Tatsachen konkret darlegen und gegebenenfalls auch beweisen müssen. Dazu hätte er die einzelnen Mobbinghandlungen unter Benennung des Datums bezeichnen müssen. Dies sei dem Kläger nicht gelungen. Die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen reiche insoweit nicht aus. Der Arzt kenne regelmäßig die Situation am Arbeitsplatz nicht, sondern sei auf die Schilderung des Arbeitnehmers angewiesen. Letztlich sei der Vortrag des Klägers auch widersprüchlich. So habe er behauptet, die Vier-Augen-Gespräche zwischen ihrem Geschäftsführer und ihm hätten beginnend mit dem Monat April 2006 im vierzehntägigen Rhythmus stattgefunden. In der Summe hätten dies etwa 36 Gespräche sie müssen, während der Kläger im weiteren Verlauf des Klageverfahrens behauptet habe, es sei zu 18 bis 20 solcher Gespräche gekommen. Auch aus dem Ausspruch von Abmahnungen können nicht darauf geschlossen werden, es sei ihrem Geschäftsführer darum gegangen, den Kläger bewusst einzuschüchtern. Allen drei Abmahnungen habe unstreitig zugrundelegen, dass es zu Fehlern in der Produktion gekommen sei, für die der Kläger zuständig gewesen sei. Damit hätten objektive Anhaltspunkte für den Ausspruch der Abmahnungen bestanden. Für die Kammer sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Abmahnungen willkürlich oder ohne jeden vertretbaren Anlass ausgesprochen worden seien. Auch die Behauptungen des Klägers im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und des insoweit ausgeübten psychischen Drucks seien pauschal und nicht ausreichend konkret. Die Behauptung des Klägers, er habe den Betriebsrat auf Veranlassung des Geschäftsführers auflösen sollen, sei unschlüssig. Denn über die Auflösung des Betriebsrats entscheide nicht der Betriebsratsvorsitzende. Das vorgelegte sozialmedizinische Gutachten sowie die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Hausarztes besagten nichts zu Kausalität zwischen vermeintlichen Handlungen des Geschäftsführers und der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Denn sowohl das Gutachten als auch die ärztliche Bescheinigung beruhten alleine auf Schilderungen des Klägers zu den Situationen im Arbeitsumfeld.
19Gegen das dem Kläger am 16.09.2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 05.10.2010 eingegangene Berufung vom 27.09.2010, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.12.2010 am 16.12.2010 wie folgt begründet:
20Das Arbeitsgericht Herford habe unberücksichtigt gelassen, dass auf ihn durch fortdauerende Beschimpfungen und Herabwürdigungen massiv Druck ausgeübt worden sei, um ihn dazu zu bewegen, einen ihm vorgelegten neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, der deutliche Verschlechterungen enthalten hätte. Dem ausgeübten Druck habe er nur unter Aufbietung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfte widerstehen können. Er habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Herford ausreichend substantiiert dargelegt, dass er durch schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Geschäftsführers der Beklagten geschädigt worden sei. Mit der Bekleidung des Betriebsratsamtes im Rahmen der im April 2006 durchgeführten Neuwahlen des Betriebsrates hätten die fortdauernden Drangsalierungen ein unerträgliches Maß angenommen. Seit Übernahme des Betriebsratsvorsitzendes sei er in regelmäßigen Abständen von etwa zwei Wochen drangsaliert, beleidigt und bedroht worden. Dies sei jeweils in der Form geschehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten ihn zu einem persönlichen Gespräch einbestellt habe. Die Gespräche hätten sodann unter vier Augen stattgefunden. Sinngemäß hätte der Geschäftsführer geäußert, er solle abhauen und sich einen neuen Arbeitsplatz suchen. Er (der Geschäftsführer der Beklagten) wolle sich mit ihm (dem Kläger) nicht an einen Tisch setzen. Er, der Kläger, solle den Betriebsratsvorsitz abgeben und den Betriebsrat auflösen, weil alle, die ihn bzw. den Betriebsrat gewählt hätten, ohnehin beschränkt seien. Bei anderer Gelegenheit habe der Geschäftsführer ihn mit der Frage konfrontiert, wann dieser mal wieder etwas verkaufen könne, was er, der Kläger, hergestellt habe. Im Rahmen der Vier-Augen-Gespräche habe der Geschäftsführer ihn, den Kläger, u. a. als "Drückeberger" bezeichnet.
21Er habe bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Herford eine Liste mit konkreten Daten und Uhrzeiten vorgelegt, aus der sich habe ersehen lassen, an welchen Tagen seit April 2006 bis Oktober 2007 Vier-Augen-Gespräche geführt worden seien. Er sei – so seine Behauptung – angesichts seiner Erkrankung zunächst nicht in der Lage gewesen, diese Daten zusammen zu stellen und vorzutragen. Innerhalb der geführten Gespräche habe der Geschäftsführer ihm für den Fall, dass er den Betriebsratsvorsitz nicht abgebe und nicht dafür Sorge trage, dass der Betriebsrat aufgelöst werde, zu verstehen gegeben, dass er sich vor Abmahnungen nicht werde retten können. Die erste Abmahnung sei sodann im Juli 2006 ausgesprochen worden, begleitet von weiteren Drangsalierungen, Herabwürdigungen, Beleidigungen und Nötigungen. Insgesamt habe der Geschäftsführer der Beklagten in der Zeit von April 2006 bis zum 25.10.2007 seine Vorgehensweise in den geführten Gesprächen 28 Mal wiederholt. Er habe aufgrund des insoweit erzeugten psychischen Drucks sowie der weiteren Drangsalierungen und Beleidigungen den Betriebsrat im Februar 2007 aufgelöst. Nachdem der Arbeitsrechtsstreit über die Entfernung der ersten Abmahnung aus der Personalakte im Februar 2007 sein Ende gefunden habe, sei unmittelbar eine erneute Abmahnung im März 2007 ausgesprochen worden, offensichtlich mit der Zielsetzung, den auf ihn permanent ausgeübten Druck weiter aufrecht zu erhalten. Bereits Ende des Monats Mai 2007 habe sodann der Geschäftsführer der Beklagten von ihm als einem der ersten der in diesem Zeitpunkt beschäftigten 78 Arbeitnehmer verlangt, einen neuen Arbeitsvertrag zu deutlich schlechteren Bedingungen zu unterzeichnen. Die Herabwürdigungen, Beleidigungen und Nötigungen seien fortgesetzt worden. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des geänderten Arbeitsvertrages habe der Geschäftsführer im Juni 2007 weiterhin Druck auf ihn ausgeübt und ihm angekündigt, sofern der Arbeitsvertrag nicht bald unterzeichnet zurückgegeben werden, könne er mit weiteren Abmahnungen rechnen. Mit der weiteren unberechtigten Abmahnung sei sodann der psychische Druck fortgesetzt worden. Die Situation am Arbeitsplatz sei für ihn immer unerträglicher geworden. Diese im Einzelnen beschriebenen Mobbinghandlungen seien ursächlich für die seit dem 25.10.2007 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.
22Der Kläger beantragt,
23das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 03.09.2010 – Az.: 3 Ca 1811/09 – abzuändern und
24Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie ist der Auffassung, das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung beinhalte kein neues sachliches Vorbringen. Der Kläger wiederhole lediglich seinen erstinstanzlichen, überwiegend unsubstantiierten und unschlüssigen Vortrag, abgesehen von den nunmehr 28 konkret vorgetragenen Daten für die vom Kläger behaupteten Vier-Augen-Gespräche. Trotz der vom Arbeitsgericht Herford erteilten Auflage, die vom Kläger behaupteten Mobbinghandlungen zu substantiieren, habe der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag nicht konkretisiert. Es bleibe dabei, dass die vom Kläger behaupteten Vier-Augen-Gespräche zu bestreiten seien. Richtig sei lediglich, dass ihr Geschäftsführer den Kläger im Zusammenhang mit den drei erteilten Abmahnungen wegen Schlechtleistung auf nachteilige betriebliche Folgen hingewiesen und ihn in diesem Zusammenhang abgemahnt habe. Die Gespräche mit dem Kläger als Betriebsratsvorsitzender im Zusammenhang mit der Verlängerung der gekündigten Betriebsvereinbarung seien nicht mit ihrem Geschäftsführer, sondern mit ihrer Prokuristin geführt worden. Es sei auch nicht richtig, behaupte der Kläger, ihr Geschäftsführer habe auf ihn Druck ausgeübt, damit dieser seinen Betriebsratsvorsitz aufgebe und den Betriebsrat auflöse. Nicht der Geschäftsführer, sondern die damaligen Betriebsratskollegen des Klägers hätten diesen aufgefordert, sein Amt niederzulegen. Die Abmahnungen seien auf sachliche Gründe zurückzuführen, weil dem Kläger berechtigterweise gravierende Schlechtleistungen vorzuwerfen gewesen wären. Allerdings seien die Abmahnungen nicht auf Veranlassung des Geschäftsführers, sondern im Falle der Abmahnung vom 13.07.2007 durch den Betriebsleiter T1 und im Hinblick auf die Abmahnungen vom 26.03.2007 und 25.09.2007 durch den Leiter der Fertigungssteuerung veranlasst worden und lediglich von ihrem Geschäftsführer unterzeichnet worden.
29Wegen des Weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen, insbesondere auf die Auflistung des Klägers zu Daten und Uhrzeiten, an denen Vier-Augen-Gespräche stattgefunden hätten (Bl. 132 f. d. A.). Das Gericht hat die Verfahrensakten des Arbeitsgerichts Herford zu den Aktenzeichen 3 Ca 743/07, 1 Ca 1348/07 und 2 Ca 1074/06 zu Informationszwecken beigezogen.
30Entscheidungsgründe
31Der Kläger stützt die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Handlungen des Geschäftsführers der Beklagten während des Zeitraums von April 2006 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 25.10.2007, die er als "Mobbing" bezeichnet. Da "Mobbing" weder ein anerkannter Rechtsbegriff ist noch eine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darstellt (BAG 28.10.2010 – 8 AZR 546/09 – NZA – RR 2011, 378), ist ein solcher Anspruch nur dann begründet, wenn der Arbeitgeber durch die als "Mobbing" näher bezeichneten Handlungen kann arbeitsrechtliche Pflichten verletzt, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB begangen hat (BAG 28.10.2010 – 8 AZR 546/09 – NZA-RR 2011, 378).
36Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, hinreichend konkret darzulegen, aufgrund welcher, der Beklagten zurechenbaren Verletzungshandlungen bei ihm eine Rechtsgutsverletzung eingetreten sein soll. Dabei ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nicht etwa jede einzelne Handlung für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellen muss, sondern es ausreicht, wenn Verhaltensweisen, die für sich gesehen den Boden rechtmäßigen Verhaltens nicht verlassen, in ihrer Gesamtschau zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führen, weil sie aufgrund der in ihnen liegenden Systematik und Zielrichtung in ihrer Zusammenfassung geschützte Rechtsgüter des Arbeitnehmers beeinträchtigen (BAG 28.10.2010 – 8 AZR 546/09 – NZA-RR 2011, 378; 25.10.2007 – 8 AZR 593/06, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6; 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 – AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5). Eine Zusammenschau der für sich gesehen im Einzelnen noch rechtmäßigen Handlungen kann insbesondere dann eine Beeinträchtigung geschützter Rechte des Arbeitnehmers darstellen, wenn – wie es § 3 Abs. 3 AGG als Belästigung definiert – unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. In die Betrachtung sind sämtliche Handlungen oder Verhaltensweisen mit einzubeziehen, die diesem Prozess zuzuordnen sind (BAG, 28.10.2010 – 8 AZR 546/09 – NZA-RR 2011, 378).
37Ob Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind, haben die Tatsacheninstanzen aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung und sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BAG 28.10.2010 – 8 AZR 546/09 – NZA – RR 2011, 378). Dabei ist es der anspruchsberechtigte Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm im Einzeln behaupteten Verhaltensweisen und auch für die Kausalität zwischen diesen und den eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen trifft (BAG, 28.10.2010 – 8 AZR 546/09 – NZA – RR 2011, 378).
38Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze gilt Folgendes:
39Dieser Sachvortrag des Klägers ist nicht ausreichend konkret genug, als dass ihm durch den vom Kläger angebotenen Beweis der Parteivernehmung hätten nachgegangen werden können. Die Parteien haben sich nach § 138 ZPO über tatsächliche Umstände vollständig zu erklären. Sie müssen den Sachverhalt so vortragen, dass das Gericht ihm – seine Schlüssigkeit unterstellt – für den Fall des Bestreitens im Wege einer Beweisaufnahme nachgehen kann. Nur ein solcher, ausreichend konkretisierter Sachvortrag kann von den Tatsacheninstanzen Berücksichtigung finden.
41Dem wird der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht. Wenn er auch behauptet, der Geschäftsführer habe ihn, den Kläger, als Drückeberger bezeichnet und ihm erklärt, er würde sich mit ihm nicht an einen Tisch setzen wollen, also auf den ersten Blick recht konkrete Behauptungen benannt hat, bleiben diese jedoch im Zusammenhang mit den Schilderungen, dies sei während der behaupteten Vier-Augen-Gespräche in der Zeit von April 2006 bis Oktober 2007 geschehen, substanzlos. Zwar benennt der Kläger nun genaue Daten und auch die genaue Uhrzeit der behaupteten Gespräche mit der Erklärung, er habe sich erstinstanzlich angesichts seiner Erkrankung nicht an die genauen Daten und Uhrzeiten erinnern können. Doch ändern auch diese nun konkret vorgetragenen Daten nichts daran, dass der Inhalt der Gespräche nur so unkonkret wiedergegeben wird, dass nichts anderes übrig bleibt, als die Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer habe ihn während dieser Gespräche bedroht und drangsaliert. Für kein einziges dieser Gespräche werden die näheren Umstände seines Zustandekommens beschrieben. Der genauere Gesprächsverlauf bleibt offen. Zur Dauer des Gesprächs erfolgen keine Ausführungen. Es bleibt damit nur übrig, der Geschäftsführer habe den Kläger bedroht und drangsaliert sowie psychischen Druck ausgeübt. Dies mag das Empfinden des Klägers wiedergeben, besagt aber nichts zu dem, was vorgefallen sein soll. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass der Kläger für sämtliche der von ihm behaupteten 28 Vier-Augen-Gespräche einen identischen Gesprächsinhalt vorträgt. Es ist einerseits gänzlich unwahrscheinlich und lebensfremd, dass ein Geschäftsführer in 28 Einzelgesprächen über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren immer dieselben Vorwürfe äußert. Andererseits müsste sich der Kläger fragen lassen, welcher Druck auf ihn dadurch hätte ausgelöst werden sollen. Die formelhafte Wiederholung, der Kläger sei ein Drückeberger, er solle vom Betriebsratsamt zurücktreten und den Betriebsrat auflösen, er werde sich vor Abmahnungen nicht mehr retten können und der Geschäftsführer werde sich mit ihm, dem Kläger, nicht mehr an einen Tisch setzen, wären schlicht nicht ernst zu nehmen.
42Diese Behauptungen können daher nicht zugrunde gelegt werden, um im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen, ob Handlungen des Geschäftsführers den Kläger in seiner Gesundheit und damit in einem absoluten Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt haben.
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