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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 521/11

Datum:
02.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 521/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0902.7SA521.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ca 2312/10
Schlagworte:
Postulationsfähigkeit, Rechtsanwaltsgesellschaft, Vertretung, Offenheitsgrundsatz, Prozessvertretung
Normen:
§§ 59 c ff BRAO, §§ 164 ff BGB, §§ 78 ff ZPO, § 11 Abs. 4 ArbGG
Leitsätze:

Legt eine Aktiengesellschaft, die ausweislich ihres Briefkopfs angestellte Rechtsan-walte beschäftigt und "Rechtsvertretung" betreibt, als klagende Partei Berufung ein und bezeichnet sie sich im Rubrum der Berufungsschrift ohne weitere Zusätze selbst als Prozessbevollmächtigte, ist dies für einen objektiven Erklärungsempfänger nur dahingehend zu verstehen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch macht, sich nach § 59 l S. 2 BRAO, 11 Abs. 4 S. 4 ArbGG im Berufungsverfahren selbst zu vertreten. Der Wille des Rechtsanwalts, der die Berufungsschrift der nach § 59 l S. 3 BRAO für die Rechtsanwaltsgesellschaft unterzeichnet hat, eine eigene Prozesserklärung abzugeben, ist damit nicht hinreichend offen nach außen getreten, so dass er selbst nicht rechtswirksam eine Prozesserklärung für die Rechtsanwaltsgesellschaft abgegeben hat. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.03.2011 – 2 Ca 2312/10 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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