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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 1386/10

Datum:
14.01.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1386/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0114.7SA1386.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 2 Ca 752/10
Schlagworte:
Fort- und Ausbildungskosten, Rückforderung, unangemessene Benachteiligung, Darlehen
Normen:
§ 488 BGB, § 307 BGB
Leitsätze:

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch für verauslagte Kosten einer Fortbildung gewähren, sind nicht unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Fortbildung auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers ohne ein eigenes unmittelbares betriebliches Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.07.2010 – 2 Ca 752/10 – wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die erstinstanzlichen Kosten mit Ausnahme der Kosten trägt, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bielefeld entstanden sind. Diese Kosten trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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