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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 1264/10

Datum:
23.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1264/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0923.7SA1264.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 335/10
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; Entwendung geringwertiger Sachen, Entzug von Informationen
Normen:
§ 626 BGB
Leitsätze:

Entzieht ein Arbeitnehmer einem Arbeitgeber Unterlagen, die dieser benötigt, um offene Vergütungsansprüche zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu klären, stellt dies eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass der dadurch eingetretene Vertrauensverlust einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegensteht.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.06.2010 – Az.: 5 Ca 335/10 – teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als festgestellt werden soll, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.01.2010 aufgelöst worden ist.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 82 %, die Beklagte trägt 18 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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