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Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 2023/10

Datum:
06.04.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 2023/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0406.6SA2023.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 1 Ca 1617/10
Leitsätze:

Im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind dem Betriebsrat auch die Gründe für die Herausnahme aus der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG mitzuteilen. Durch die Unterzeichnung einer Namensliste durch die Betriebsparteien nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 S. 1 InsO wird insoweit nicht die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung indiziert.

Das vorsätzliche Abweichen von Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 1 S. 1 BetrVG führt unabhängig davon, ob die Abweichung nur „marginal“ ist, zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl i.S.v. § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.11.2010 – 1 Ca 1617/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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