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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 334/11

Datum:
21.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 334/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0621.5TA334.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 430/11
Schlagworte:
Erfolgsaussicht, Hinweispflicht, Rechtsschutzgleichheit
Normen:
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 114, § 139 ZPO
Leitsätze:

1. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, 12. November 2007, 1 BVR 48/05, FamRZ 2008, 136).

2. Ebenso wie bei Mängeln in den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. dazu LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAG Report 2002, 89) kann das Arbeitsgericht nach Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückweisen. Es muss vielmehr so rechtzeitig unter Fristsetzung auf Mängel des Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Unterlagen der Güte- oder Kammertermin sein kann, und damit vor einer (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 29. April 2011 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 7. April 2011 bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwältin L1 beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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