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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 632/10

Datum:
22.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 632/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0622.4TA632.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 3393/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZB 33/11
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Kostgeld, Unterkunftskosten, freies Wohnen, Naturalleistungen
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO; § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

1. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat eine Partei, die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe beantragt, ihr Einkommen einzusetzen. Dazu gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und damit grundsätzlich auch in Natur empfangene Unterhaltsleistungen. Die vom Unterhaltsverpflichteten gewährte Verpflegung ist dabei nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten.

2. Zahlt der Antragsteller für die im Übrigen freie Gewährung von Unterkunft und Verpflegung ein Kostgeld, ist der darin enthaltene Verpflegungsanteil bei den Ein-künften in Abzug zu bringen. Sofern dazu keine ausdrückliche Bestimmung getroffen wurde, entfällt die Hälfte des Kostgeldes auf die Verpflegungskosten.

3. Unentgeltliches Wohnen kann nicht als ein dem Einkommen gleichstehender Sachbezug angesehen werden (gegen BAG, Beschluss vom 12.10.2009 - 3 AZB 21/09 - n.V.). Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, im Prozesskos-tenhilfeverfahren Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO nur als Abzugsposten beim erzielten Einkommen zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.10.2010 wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.09.2010 – 3 Ca 3393/10 – unter Zurückweisung im Übrigen dahin abgeändert, dass die monatlichen Raten auf 45,00 € herabgesetzt werden.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugunsten der Staatskasse zugelassen.

 
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