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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 2230/10

Datum:
20.04.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 2230/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0420.4SA2230.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 4 Ca 734/10
Schlagworte:
außerordentliche Kündigung, beharrliche Arbeitsverweigerung, Direktionsrecht, Glaubensfreiheit, Gewissenskonflikt, Darlegungslast, Unternehmerfreiheit, "Jesus hat Sie lieb"
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB, § 106 Satz 1 GewO, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Leitsätze:

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine arbeitgeberseitige Weisung seine Glaubensüberzeugung verletzt und deshalb von ihm nicht zu beachten ist (hier: Weisung, bei der Verabschiedung von Telefonkunden auf den Zusatz "Jesus hat Sie lieb" zu verzichten), muss er plausibel darlegen, dass seine Haltung auf einer für ihn zwingenden Verhaltensregel beruht, gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Gelingt ihm dies nicht, kommt nach den Grundsätzen der sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in Betracht.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom

08. Juli 2010 – 4 Ca 734/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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