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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 390/10

Datum:
03.01.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 390/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0103.2TA390.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 2 Ca 841/10
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit; Klageerhebung durch einen als Organvertreter ausgeschiedenen Kläger, aber Geltendmachung eines Anspruchs aus einem früheren Arbeitsverhältnis
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
Leitsätze:

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ist auch dann gegeben, wenn ein Organvertreter während seiner Mitgliedschaft im Vertretungsorgan Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis geltend macht, sofern ausschließlich das frühere Arbeitsverhältnis und nicht das Anstellungsverhältnis des Organs die rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch darstellt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 27.05.2010 – 2 Ca 841/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.166,67 Euro festgesetzt.

 
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