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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 309/11

Datum:
11.05.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 309/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0511.2SA309.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 Ca 3907/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 827/11
Leitsätze:

1. Die Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nach § 85 SGB IX muss dem kündigenden Arbeitgeber erteilt werden.

2. Wird die Zustimmung nach § 85 SGB IX nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter beantragt und diesem auch trotz zwischenzeitlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses des zu kündigenden Arbeitnehmers nach § 613 a BGB erteilt, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebserwerber nach § 134 BGB iVm § 85 SGB IX nichtig.

Auf die von dem Insolvenzverwalter beantragte und von diesem nach Betriebs-übergang erteilte Zustimmung kann sich der Betriebserwerber schon wegen der unterschiedlichen Anforderungen im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 89 SGB IX nicht berufen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2011 - 7 Ca 3907/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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