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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1975/10

Datum:
04.05.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1975/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0504.2SA1975.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 4 Ca 415/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 854/11
Schlagworte:
Interessenausgleich und Namensliste; Grobe Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl; Vorsätzliche Abweichung von einer Auswahlrichtlinie i.S.v. § 95 BetrVG
Leitsätze:

1. Die vorsätzliche Abweichung von einer Auswahlrichtlinie i.S.v. § 95 BetrVG, die die Bewertung der sozialen Auswahlkriterien verbindlich regelt, führt als ein vorsätzlicher Rechtsverstoß unabhängig davon, ob die Abweichung nur "marginal" ist, stets zur groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl i.S.v. § 125 InsO.

2. Die Zustimmung des Betriebsrats zum Interessenausgleich und Namensliste ändert an der groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl nichts, weil der Betriebsrat selbst nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass bestehende Betriebsvereinbarungen eingehalten werden und nach § 75 BetrVG auch darüber, dass alle Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, was auch eigenes rechtsnormkonformes Verhalten beinhaltet.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.09.2010 – 4 Ca 415/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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