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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 2114/10

Datum:
16.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 2114/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0916.19SA2114.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 1037/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 806/11
Schlagworte:
Vorgriffsstunden, Abgeltung
Normen:
§ 4 TzBfG
Leitsätze:

Der finanzielle Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden sowie für den Verzicht auf Altersermäßigung nach Maßgabe der Mehrarbeitsvergütungsordnung für Beamte in NRW stellt bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.10.2010 4 Ca 1037/10 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Bistum wird verurteilt an die Klägerin 928,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 26 % und das beklagte Bistum zu 74 %.

Die Revision wird zugelassen.

 
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