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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1951/10

Datum:
12.04.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 1951/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0412.19SA1951.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 3359/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 732/11
Schlagworte:
1. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage; Bestand des Arbeitsverhältnisses 2. Beginn der Zweiwochenfrist des § 626 II BGB bei strafgerichtlicher Verurteilung
Normen:
§ 4 KSchG, § 626 II BGB
Leitsätze:

I. Auswirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Kündigung auf eine vorgreifliche Kündigung über die noch nicht rechtskräftig entschieden war:

Bei rechtskräftiger Entscheidung über eine Kündigung zugunsten des Arbeitnehmers steht regelmäßig fest, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und zum Endtermin ein Arbeitsverhältnis bestand. Der Berufung gegen ein Urteil betreffend eine vorgreifliche Kündigung ist grundsätzlich der Boden entzogen (BAG, Beschluss vom 26.06.2008, 6 AZN 648/07, NZA 2008, S. 1145).

Ausnahmsweise ist eine vorgreifliche Kündigung vom Streitgegenstand des nachfolgenden Kündigungsschutzverfahrens ausgenommen, wenn dies in der Entscheidung über die nachfolgende Kündigung zum Ausdruck kommt. Dies kann sich auch aus dem Tatbestand des Urteils ergeben und ist dann anzunehmen, wenn eine vorgreifliche Einzelkündigung mit Angabe des Kündigungsdatums, Angabe Kündigungsgrundes und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung ausdrücklich im Tatbestand angeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieselbe Kammer über beide Kündigungen entscheidet und dies in dem Bewusstsein geschieht, dass ein Rechtsmittel gegen die vorgreifliche Kündigung eingelegt werden wird und soll.

II. Die Zweiwochenfrist des § 626 II BGB beginnt im Fall des zulässigen Abwartens des Ausgangs eines Strafverfahrens mit der Kenntnisnahme von einer Verurteilung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann trotz Kenntnisnahme von einer Verurteilung des Arbeitnehmers noch die Übersendung des Protokolls der Sitzung und des Strafurteils abwarten, wenn er bei verständiger Sicht aus besonderem Anlass davon ausgehen konnte, zur sachgerechten Einleitung des Anhörungsverfahrens beim Betriebsrat und dessen Information auf die schriftlichen Urteilsgründe angewiesen zu sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Unterlagen des Strafverfahrens gerade zum Zweck der Information des Betriebsrates unverzüglich angefordert und dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgelegt werden. Dann beginnt die Frist des § 626 II BGB mit Erhalt des Protokolls und des Strafurteils.

 
Tenor:

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld Az.: 4 Ca 3359/09 wird zurückgewiesen.

2) Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld – 4 Ca 3359/09 – abgeändert:

Die Feststellungsklage des Klägers wird abgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt trägt der Kläger.

4) Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 
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