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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 907/10

Datum:
04.03.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 907/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0304.18SA907.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 1712/09
Schlagworte:
Urteil nach Lage der Akten, Zurückverweisung
Normen:
§ 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 68 ArbGG, §§ 331a, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 538 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

1. Zum Erlass eines Urteils nach Aktenlage ist das Arbeitsgericht nur befugt, wenn zuvor in mündlicher Verhandlung Anträge gestellt worden sind. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn lediglich in der Güteverhandlung die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist.

2. Erlässt das Arbeitsgericht ein Urteil nach Lage der Akten, obgleich zuvor keine Anträge in mündlicher Verhandlung gestellt worden sind, so führt dies im Regelfall zur Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO. § 68 ArbGG steht dem nicht entgegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil das Arbeitsgerichts Herford vom 19.05.2010 (2 Ca 1712/09) aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht Herford zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Revision wird zugelassen.

 
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