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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 2049/10

Datum:
29.07.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 2049/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0729.18SA2049.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 1506/10
Schlagworte:
Benachteiligungsverbot, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, kirchliche Areitsvertragsregelungen, AVR, Dritter Weg
Normen:
§ 4 Abs. 1 TzBfG, AVR Caritas
Leitsätze:

1. Für die Frage, ob geringfügig Beschäftigte hinsichtlich ihrer Arbeitsvergütung entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, kommt es auf einen Vergleich mit dem Bruttoentgelt vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter an.

2. Es bleibt offen, ob der Wille, alle Arbeitnehmer sollten nach Berücksichtigung unterschiedlicher Steuersätze das gleiche Nettoentgelt erhalten, einen Rechtferti-gungsgrund für die Ungleichbehandlung geringfügig Beschäftigter in Tarifverträgen oder in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Verfahren des Dritten Weges zustande gekommen sind, darstellen kann.

3. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die nicht auf dem Verfahren des Dritten Weges zustande gekommen, sondern durch ein erzbischöfliches Dekret in Kraft gesetzt worden sind, verstoßen gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, falls geringfügig Beschäftigte nach diesen Arbeitsvertragsregelungen ein geringeres Entgelt als das Bruttoentgelt vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter erhalten sollen (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2011 - 5 Sa 1351/10). Das gilt auch dann, wenn das Nettoentgelt der geringfügig Beschäftigten höher ist als das Nettoentgelt vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. An die Stelle der unwirksamen Vergütungsregelung tritt gemäß

§ 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Dies ist das Bruttostundenentgelt der Vollzeitbeschäftigten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.10.2010 - 6 Ca 1506/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 767,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.05.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Die Revision wird zugelassen.

 
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