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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1794/10

Datum:
11.03.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1794/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0311.18SA1794.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 511/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 628/11
Schlagworte:
Zweistufige Ausschlussfrist, gerichtliche Geltendmachung, Tarifvertrag, tarifliche Ausschlussfrist, Annahmeverzug, Bestandsschutzrechtsstreit
Normen:
§ 615 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG
Leitsätze:

1. Eine zweistufige tarifliche Ausschlussfrist, die eine Frist von zwei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung auch solcher Ansprüche anordnet, die - wie Ansprüche auf Annahmeverzugslohn - vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, verletzt das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), da sich das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers im Bestandsschutzrechtsstreit unangemessen erhöht, wenn ihn die Obliegenheit trifft, derartige Ansprüche während des noch laufenden Bestandsschutzverfahrens einzuklagen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07).

2. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, entfällt; vielmehr beginnt die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche mit dem rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits. Die tarifvertragliche Regelung ist insoweit fortzubilden bzw. ergänzend auszulegen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.09.2010 - 5 Ca 511/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 
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