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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1089/10

Datum:
16.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1089/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0616.16SA1089.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 2572/09
Normen:
§ 162 BGB, § 25 BAT-KF
Leitsätze:

1) Informiert ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber entgegen § 32 II BAT-KF nicht unverzüglich über die Bewilligung einer unbefristeten teilweisen Erwerbsminderungsrente, so kann er in analoger Anwendung des § 162 BGB für die Zeit, für die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierdurch verzögert wird, keine Urlaubsabgeltung verlangen.

2) Die urlaubsrechtlichen Regelungen des § 25 BAT-KF n.R. enthalten kein gegenüber dem gesetzlichen Urlaubsrecht eigenständiges "Urlaubsregime".

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 12.05.2010 - 1 Ca 2572/09 - hinsichtlich der Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2008 und 2009 teilweise abgeändert.

In Höhe eines Betrags von 440,11 € nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.

In Höhe eines Betrages von 990,99 € wird die Berufung als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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