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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 78/11

Datum:
09.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 78/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0609.15SA78.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 2 Ca 1390/10
Schlagworte:
Wiedereinstellungsanspruch aus einem Interessenausgleich
Normen:
§ 77 BetrVG
Leitsätze:

Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien nur zu berücksichtigen, soweit und sofern er in der Betriebsvereinbarung erkennbar seinen Niederschlag gefunden hat. Im Rahmen der praktischen Umsetzung der Betriebsvereinbarung kann ein vom Wortlaut abweichender Sinngehalt keine Berücksichtigung finden.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 03.12.2010 – 2 Ca 1390/10 - wird zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils wird zu Ziffer 1 wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, unter Beibehaltung des bisherigen sozialen Besitzstandes den Kläger zu den alten arbeitsvertraglichen Bedingungen - unter Berücksichtigung der am 01.04.2011 bei der Beklagten erfolgten Umstellung auf ERA - wieder einzustellen und ihm ein Angebot hierfür zu unterbreiten.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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