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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 708/11

Datum:
03.11.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 708/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:1103.15SA708.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 1 Ca 1345/10
Schlagworte:
fristlose Kündigung wegen Strafanzeige gegenüber Arbeitgeber
Normen:
§§ 241 Abs. 2, 626 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Zeigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bei der Strafverfolgungsbehörde an, kann die darin liegende Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte nur dann zu einer kündigungsrelevanten Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten führen, wenn sich die Anzeige als unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers (oder seiner Repräsentanten) erweist

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 22.03.2011 – 1 Ca 1345/10 – wird unter Klarstellung des Urteilsausspruchs in Ziffer 1. wie folgt zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 09.06.2009 nicht sein Ende gefunden hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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