Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 519/10

Datum:
19.05.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 519/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0519.14TA519.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 416/10
Schlagworte:
Alter, Benachteiligung, Bewerbung, Diskriminierung, Erfolgsaussicht, Mithören, Parteivernehmung, Telefonat
Normen:
§ 1, § 7 AGG, § 114 ZPO, § 445 ZPO
Leitsätze:

1. Bei der Feststellung einer ernsthaften Bewerbungsabsicht handelt es sich typi-scherweise um eine aufgrund eines feststehenden Sachverhalts vorzunehmende Wertungsfrage, deren Entscheidung allein dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt und nicht im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgen kann.

2. Macht ein aufgrund eines der in § 1 AGG genannten Merkmale abgelehnter

Bewerber gegenüber dem Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend, kann die nachfolgende Aufforderung, sich erneut zu bewerben und zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen, eine zuvor erfolgte Diskriminierung nicht beseitigen.

3. Es begegnet grundsätzlichen Zweifeln, die auf eine solche Aufforderung hin

unterbliebene Bewerbung als Indiz dafür zu werten, dass eine ernsthafte Bewerbungsabsicht zum Zeitpunkt der ersten Bewerbung nicht vorlag. Vielmehr ist es nach der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches naheliegend davon auszugehen, dass die Aufforderung zu einer erneuten Bewerbung und Vorstellung nicht ernst gemeint ist, sondern lediglich zur Vermeidung eines Entschädigungsanspruches die Vorstufe für eine dann vermeintlich begründete Ablehnung darstellt (gegen LAG Hamburg, 19. November 2008, 3 Ta 19/08, juris).

4. Die Vernehmung der gegnerischen Partei gemäß § 445 ZPO ist nicht vorrangig gegenüber der Vernehmung der beweisbelasteten Partei gemäß § 448 ZPO.

5. Ein Fall des grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegenden heimlichen Mithörens liegt nicht vor, wenn ein bei einem Telefonat ohne Kenntnis des anderen Gesprächsteilnehmers anwesender Zeuge, der dessen Äußerungen nicht mithört, darüber vernommen wird, was eine Partei in seiner Gegenwart am Telefon erklärt hat.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 25. August 2010 (3 Ca 416/10) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug in vollem Umfang mit Wirkung vom 3. März 2010 bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt M3 aus S1-S2 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Paderborn niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 60,00 € zu leisten hat.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank