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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 510/10

Datum:
07.02.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 510/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0207.14TA510.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 2663/10
Schlagworte:
Antrag, Beiordnung, Beurteilungszeitpunkt, Erforderlichkeit, Mutwilligkeit, Klageerweiterung
Normen:
§ 11a ArbGG, § 114, § 121 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

1. Eine Klage ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Eine solche Partei würde bei einem bereits anhängigen Streitverfahren gegen den identischen Beklagten den Weg einer Klageerweiterung der kostenintensiveren neuen Klageerhebung vorziehen, weil sie das gleiche Rechtschutzziel auf kostengünstigere Weise erreichen kann.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer

Anwaltsbeiordnung ist der Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung. Liegen zu diesem Einwendungen gegen eine einfache Zahlungsforderung vor, hat eine Beiordnung zu erfolgen.

3. Beauftragt die gegnerische Partei erst im Laufe des Verfahrens einen Rechtsanwalt, kommt es für die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Anwaltsbeiordnung erforderlich war. Ebenso wenig findet eine Prüfung der Erforderlichkeit gemäß § 11a Abs. 2 ArbGG statt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren.

4. Unabhängig von den teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen ist jedenfalls in den Fällen, in denen die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ein Antrag auf Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG zu sehen, soweit Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann.

5. Offensichtliche Mutwilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 2 ArbGG ist nicht

gleichzusetzen mit der Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO; diese reicht nicht aus, um eine Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG zu verweigern.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12. Juli 2010 (3 Ca 2663/10) teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug für die Anträge zu 1. und 2. in vollem Umfang Rechtsanwalt H1 aus H2 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Dortmund niedergelassenen Rechtsanwalts mit der Maßgabe beigeordnet, dass sie keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung erfolgt mit der Maßgabe, dass eine Gebühr hierfür nicht zu erheben ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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