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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 295/11

Datum:
14.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 295/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0614.14TA295.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 2865/10
Schlagworte:
Bedingung, Erfolgsaussicht, bedingte Klageerhebung, Kündigungsschutzklage, Prozesskostenhilfeantrag
Normen:
§ 4 S. 1 KSchG, § 114 ZPO
Leitsätze:

1. Die hinreichende Erfolgsaussicht für eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage gegen eine Kündigung besteht nunmehr wieder.

2. Die Richtigkeit der Auffassung, dass ein solcher Antrag nicht geeignet ist, die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG zu wahren, ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangen (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354), zweifelhaft geworden und als offene Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren erneut zu überprüfen.

3. Dies gilt auch für die Annahme, dass die nachträgliche Zulassung einer solchen Klage nicht möglich ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 5. November 2010 (5 Ca 2865/10) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 2. November 2010 bewilligt, soweit er sich gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 4.Oktober 2010 wendet.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm im Umfang der Bewilligung Rechtsanwalt S1 aus H1 beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Antragsteller keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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