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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 124/11

Datum:
21.03.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 124/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0321.13TA124.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 BV 23/10
Schlagworte:
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Einigungsstelle; Besetzung; Streit; Anzahl; Beisitzer
Normen:
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 33 RVG; § 98 ArbGG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2011 - 1 BV 23/10 –-abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen und den geschlossenen Vergleich auf 8.000,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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