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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 8/11

Datum:
11.03.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 8/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0311.13TABV8.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 BV 107/10
Schlagworte:
Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit; Unzuständigkeit; Offensichtlichkeit; Konzern; Konzernbegriff; Zuständigkeit; Konzernbetriebsrat
Normen:
§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; § 54 BetrVG; § 58 BetrVG; § 18 Abs. 1 AktG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Konzernbetriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.12.2010 – 7 BV 107/10 – abgeändert.

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend den Arbeits- und Gesundheitsschutz bezüglich der Schmutzwäsche auf den City-Night-Line-Zügen, den scharfkantigen Schreibtischen in den Dienstabteilen der Autozüge, der

Mikrowellen in den Schlafwagen der Bauart 173.1 und der in den Wintermonaten vorkommenden Vereisungen von Übergängen und Trittstufen auf den Zügen wird der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Dr. S1 bestellt.

Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9
 

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