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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 2083/10

Datum:
13.05.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 2083/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0513.13SA2083.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1360/10
Schlagworte:
Kündigung; außerordentlich; ordentlich; verhaltensbedingt; Sachbeschädigung; Spind; Beschädigung; Schutz; Arbeitskollege
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB; § 1 KSchG
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.10.2010 – 5 Ca 1360/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.05.2010 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ½ und die Beklagte ½ zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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