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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 1566/10

Datum:
25.02.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1566/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0225.13SA1566.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 302/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 299/11
Schlagworte:
Wahlbewerber; Wahl; Betriebsrat; besonderer Kündigungsschutz; Sonderkündigungsschutz; Beginn; Aufstellung; Wahlvorschlag; Einreichung; Wahlvorstand
Normen:
§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG; § 14 Abs. 4 BetrVG; § 3 Abs. 1 Satz 2 WO; § 6 Abs. 1 Satz 2 WO
Leitsätze:

Ein Wahlbewerber besitzt besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG in jedem Fall dann, wenn ein gültiger Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wurde. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Betriebsratswahl durch Erlass des Wahlausschreibens bereits eingeleitet worden war.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 21.07.2010 – 2 Ca 302/10 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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