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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 1349/10

Datum:
25.02.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1349/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0225.13SA1349.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ca 325/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 499/11
Schlagworte:
Kündigung; außerordentlich; ordentlich; Konkurrenz; Wettbewerb; Tätigkeit
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.06.2010 – 4 Ca 325/10 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 13.11.2009 noch durch die Kündigungen der Beklagten vom 07. und 18. 12.2009 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) den Kläger ab sofort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Mitarbeiter für den Bereich Technische Entwicklung weiterzubeschäftigen,

b) an den Kläger 18.761,18 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 2.719,75 € zu zahlen,

c) dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf die Leistungen und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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