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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 116/11

Datum:
15.04.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 116/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0415.13SA116.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 2 Ca 1580/10
Schlagworte:
Kündigung; betriebsbedingt; Berufsausbildlung; staatlich; Anforderung; Anforderungsprofil; Stellenprofilierung; Wahlbewerber; Kündigungsschutz; Unternehmerentscheidung
Normen:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG; § 15 Abs. 5 KSchG
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.12.2010 – 2 Ca 1580/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 31.08.2010 wird aufrechterhalten, soweit darin festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.07.2010 mit Ablauf des 31.12.2010 aufgelöst worden ist.

Weitergehend wird die Beklagte verurteilt, den Kläger ab sofort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Analyst im Bereich HdO/IdO weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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