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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 2266/10

Datum:
10.03.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 2266/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0310.11SA2266.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 2 Ca 1577/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 339/11
Schlagworte:
Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellung
Normen:
BGB § 242, KSchG § 4
Leitsätze:

Bei der Einstellung eines Bewerbers ist die Frage nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ebenso wie die Frage nach Vorstrafen nur eingeschränkt zulässig.

Die Frage nach "innerhalb der letzten 3 Jahre anhängig gewesen[en]" Ermittlungs-verfahren der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig unzulässig, soweit sie sich auf

Ermittlungsverfahren bezieht, die im Zeitpunkt der Befragung abgeschlossen sind, ohne dass es zu einer Verurteilung gekommen ist.

Ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn abgeschlossene Ermittlungsverfahren für die in Aussicht genommene Arbeitstätigkeit in spezifischer Weise einschlägig sind, konnte im zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben.

Nach diesen Grundsätzen ist die ordentliche Kündigung eines angestellten Haupt-schullehrers innerhalb der Probezeit wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB unwirksam, wenn sie damit begründet wird, der Lehrer habe bei Beantwortung der Frage nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren der letzten 3 Jahre mehrere eingestellte Ermittlungsverfahren nicht angegeben (Einstellungen nach §§ 153 I, 153 a StPO / Einstellung unter Verweisung auf Privatklage).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.04.2010 – 2 Ca 1577/09 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 12.11.2009 nicht aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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