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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1852/10

Datum:
03.02.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1852/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0203.11SA1852.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 1 Ca 334/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 183/11
Schlagworte:
Reisekosten, Klassenfahrt
Normen:
TV-L § 23, LRKG NW § 3
Leitsätze:

1. Nach § 23 IV TV-L hat die angestellte Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG NW).

2. Auch wenn § 3 VIII LRKG NW grundsätzlich einen schriftlichen Verzicht des Bediensteten auf Reisekostenerstattung zulässt, kann es dem Land wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt sein, sich auf eine eingeholte Verzichtserklärung zu berufen.

3. Das ist der Fall, wenn die Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorge erwirkt worden ist, indem die Genehmigung der Klassenfahrt entsprechend Nr. 3.3 der Wanderrichtlinien (WRL) davon abhängig gemacht worden ist, dass die Lehrkraft "zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten verzichtet".

4. Dies gilt in gesteigertem Maß für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, die nach § 15 VI der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer in besonderer Weise zur Teilnahme an den Fahrten ihrer Klasse angehalten sind ("im Regelfall"). Es ist fürsorgewidrig, Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer bei der Genehmigung einer Klassenfahrt vor die Alternative zu stellen, auf begründete Ansprüche zu verzichten oder "ihre Klasse im Stich zu lassen".

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 09.09.2010 – 1 Ca 334/10 – wird auf die Berufung der Klägerin abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 206,05 € Reisekostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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