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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 13/11

Datum:
05.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 13/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0805.10TABV13.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 4 BV 16/10
Schlagworte:
Betriebsratswahl; Anfechtbarkeit, Antragstellung; Zulässigkeit einer generellen Briefwahlanordnung; räumlich weite Entfernung; Auswirkung auf Wahlergebnis, hypothetische Betrachtung; Nachprüfung des Stimmverhaltens der Wähler; eidesstattliche Versicherungen; Verwertbarkeit; Grundsatz der geheimen Wahl
Normen:
§§ 14 Abs. 1, 19 BetrVG, § 24 Abs. 1 und 3 WO, § 81 Abs. 1 ArbGG
Leitsätze:

1. Bei der generellen Briefwahlanordnung nach § 24 Abs. 3 WO BetrVG kommt es für die Auslegung des Begriffs der räumlich weiten Entfernung entscheidend darauf an, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebs liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben.

2. Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt, dass das Wahlverhalten der Wähler weder durch die Zeugenvernehmung noch durch eidesstattliche Versicherung gerichtlich nachgeprüft werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 10.11.2010 – 4 BV 16/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Betriebsratswahl vom 13.04.2010 für unwirksam erklärt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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