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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 (2) Sa 2265/05

Datum:
18.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 (2) Sa 2265/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0218.8.2SA2265.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 6 Ca 4266/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 392/10
Schlagworte:
Kündigung/ tarifliche Unkündbarkeit/ Krankheit/ dauerhaftes Leistungsunvermögen/ Beweisaufnahme/ Sachverständigengutachten/ mangelhafte Mitwirkung der Partei/ Antrag auf erneute Begutachtung/ Zurückweisung wegen Verspätung
Normen:
BGB § 626; ZPO §§ 139, 286, 402; ArbGG § 67
Leitsätze:

Antrag auf Wiederholung der Beweisaufnahme nach unbrauchbarem Sachverständigengutachten wegen unklar gebliebener Anschlusstatsachen; Zurückweisung wegen Verspätung

1. Bedarf es zur Beantwortung der Beweisfrage durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbereitender Mitwirkungshandlungen der Parteien (hier: mehrtägige Einarbeitung des ungeübten Arbeitnehmers vor Eignungserprobung), so ist das vom Sachverständigen vorgelegte Gutachten zur Beweisführung nicht geeignet, wenn die vorausgesetzten Vorbereitungsmaßnahmen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Besteht hierüber Streit in tatsächlicher Hinsicht, unterliegt die Feststellung dieser Anknüpfungstatsachen dem Gericht, wobei die Beweislast den Beweisführer jedenfalls insoweit trifft, als es die Erfüllung der von ihm vorzunehmenden Mitwirkungshandlung betrifft.

2. Gelingt dieser Nachweis nicht und kann deshalb mit dem vorgelegten Gutachten der Hauptbeweis nicht geführt werden, so stellt der Antrag auf Wiederholung des Sachverständigengutachtens auf der Grundlage erneut durchzuführender Vorbereitungsmaßnahmen ein "neues" Beweismittel dar, dessen Zulassung den prozessualen Verspätungsvorschriften unterliegt und im Berufungsverfahren gem. § 67 Abs. 4 ArbGG wegen der hiermit verbundenen Verzögerung ein mangelndes Verschulden der Partei voraussetzt. Hieran fehlt es, wenn der Gegner noch vor Abschluss der Vorbereitungsmaßnahmen auf deren mangelhafte Durchführung hingewiesen, der Beweisführer dem jedoch entweder keine Beachtung geschenkt oder ohne nähere Prüfung darauf vertraut hat, er werde die korrekte Durchführung der Vorbereitungsmaßnahmen durch Zeugen beweisen können.

3. Zur Verpflichtung des Gerichts, den Sachverständigen anzuleiten und zur Reich-weite der Hinweispflicht an die Parteien gem. § 139 ZPO.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.12.2005 – 6 Ca 4266/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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