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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 68/10

Datum:
22.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 68/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0422.8SA68.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 1359/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 402/10
Schlagworte:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Auflösende Bedingung/ Briefzusteller/ Postbeschäftigungsunfähigkeit/ Betriebliches Eingliederungsmanagement
Normen:
Tarifverträge Deutsche Post: MTV-DP AG § 37; TV BZV § 3
Leitsätze:

Auflösende Bedingung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rentengewährung wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit gemäß § 3 c TV-BZV, § 37 Abs. 4 MTV-DP AG)

1. Zur gerichtlichen Überprüfung der Postbeschäftigungsunfähigkeit eines Briefzu-stellers bei unterbliebenem betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX:

2. Kann der als Briefzusteller tätige Arbeitnehmer wegen der Gefahr der Verschlim-merung seiner Knie-Erkrankung nicht mehr als 10 Treppenstufen je Tour bewältigen, so ist hierbei auch die Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen, bestimmte Schriftstücke dem Empfänger persönlich an der Wohnungstür auszuhändigen.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 08.09.2009 – 3 Ca 1359/08 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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