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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 643/10

Datum:
11.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 643/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1111.8SA643.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 151/10
Schlagworte:
Jubiläumsgeld/Sonderzahlung/betriebliche Übung/Ausschluss gekündigter Arbeitnehmer, Stichtagsregelung
Normen:
BGB § 611
Leitsätze:

Gewährt der Arbeitgeber betriebsüblich eine Sonderzahlung, ohne gegenüber den Beschäftigten zu verdeutlichen, dass die Leistungsgewährung nach dem Vorbild einer Stichtagsregelung nur Arbeitnehmern im ungekündigten Arbeitsverhältnis gewährt werden soll, so führt allein der Umstand, dass Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis tatsächlich stets von der Leistungsgewährung ausgenommen worden sind, nicht zur Begründung einer betriebsüblichen Gruppenbildung mit der Unterscheidung von begünstigten und von der Leistung ausgeschlossenen Mitgliedern. Die Einführung einer Stichtagsklausel bedarf vielmehr - wie bei ausdrücklicher Leistungszusage - auch bei Begründung einer Betriebsübung einer entsprechenden Beschränkung des erklärten Verpflichtungswillens.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) als Jubiläumszuwendung 1.278,00 Euro brutto

b) als Sonderzahlung 2009 1.319,76 Euro brutto

zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 21.01.2010.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 9/10, der

Kläger 1/10.

 
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