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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 483/10

Datum:
18.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 483/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1118.8SA483.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 2 Ca 1852/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 741/10
Schlagworte:
Betriebsbedingte Änderungskündigung/ tarifliche Unkündbarkeit/ wichtiger Grund/ Fremdvergabe von Reinigungstätigkeit/ / ultima ratio/ Personalgestellung als milderes Mittel
Normen:
BGB § 626
Leitsätze:

Tarifliche Unkündbarkeit: Weiterbeschäftigung im Wege der Personalgestellung als milderes Mittel bei Fremdvergabe von Aufgaben

Der Grundsatz der "freien Unternehmerentscheidung" ist auch im Verhältnis zum tariflich unkündbaren Arbeitnehmer nicht durch eine Zweckmäßigkeits- oder Angemessenheitskontrolle beschränkt (im Anschluss an BAG, 06.10.2005, 2 AZR 372/04, AP Nr. 8 zu § 53 BAT). Im Falle der Auslagerung der bislang vom "unkündbaren" Arbeitnehmer erledigten Tätigkeit trifft den Arbeitgeber jedoch die Verpflichtung, im Zuge der Auftragsvergabe an das Fremdunternehmen für eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Wege der Personalgestellung zu sorgen, auch wenn hiermit erhöhte Personalkosten verbunden sind.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.03.2010 – 2 Ca 1852/09 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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