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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1663/09

Datum:
25.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1663/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0325.8SA1663.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 2 Ca 127/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZN 588/10
Schlagworte:
fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers/ wichtiger Grund/ geringfügiger Lohn-rückstand/ vorsätzliche Vorenthaltung von Arbeitsvergütung/ Schadensersatz/ Abfindung
Normen:
BGB § 626, § 628
Leitsätze:

Schadensersatz gem. § 628 Abs. 2 BGB nach fristloser Eigenkündigung des Arbeit-nehmers wegen vertragswidriger Kürzung der Vergütung für drei Monate zwecks Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens trotz Widerspruchs des Arbeitnehmers und erfolgloser Abmahnung

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.11.2009 – 2 Ca 127/09 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

a) 2.433,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszins seit dem 01.03.2009,

b) 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszins seit dem 08.01.2009

zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 8 %, die Beklagten als

Gesamtschuldner 92 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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