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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 146/10

Datum:
06.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 146/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0506.8SA146.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 1975/09
Schlagworte:
AT-Angestellter/Gehaltsanpassung/Betriebsvereinbarung/Nachwirkung
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6
Leitsätze:

Sieht eine Betriebsvereinbarung über ein "AT-Entgeltsystem" neben der Regelung von "Eingruppierungsgrundsätzen" und einer "Gehaltsstruktur" eine Regelung über jährliche Gehaltsanpassungen auf Basis der Erhöhung der Tarifgehälter sowie nach Maßgabe der individuellen Gesamtperformance vor, so entfaltet dieser Teil der Regelung im Falle der Kündigung der Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.11.2009 – 3 Ca 1975/09 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit es den bezifferten Zahlungsantrag im zuletzt verfolgten Umfang sowie den vom Arbeitsgericht titulierten Auskunftsanspruch betrifft.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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