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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1395/09

Datum:
11.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1395/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0211.8SA1395.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 2276/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 251/10
Schlagworte:
Annahmeverzug/ fehlender Leistungswille/ böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs/ Weiterbeschäftigungsurteil/ Zwangsvollstreckung/ Zumutbarkeit/ Unzumutbarkeit/ Arbeitsaufforderung/ Beschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
Normen:
KSchG § 11 Nr. 2; BGB § 615 Satz 2
Leitsätze:

Zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs nach erstrittener Weiterbeschäftigung: Entgegen BAG keine Obliegenheit zur Arbeitsaufnahme auf vollstreckungsrechtlicher Grundlage

Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 13.07.2005, 5 AZR 578/04, NZA 2005, 1348; BAG, 24.09.2003, 5 AZR 500/02, NZA 2004, 90) ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, zum Erhalt seiner Ansprüche auf Verzugslohn die ihm ausdrücklich allein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene Wei-terbeschäftigung aufzunehmen. Die Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes gemäß § 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB setzt vielmehr ein Angebot zur Beschäftigung auf der Grundlage eines vereinbarten Prozessrechtsarbeitsverhältnisses voraus, welches den regulären sozialen Schutz des Arbeitsverhältnisses gewährleistet.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.05.2009 – 6 Ca 2275/07 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 25.327,22 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 9.909,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 2.115,36 € seit dem 01.09.2007 sowie auf jeweils 3.325,57 € seit dem 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 bis zum 10.06.2008 zu zahlen.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit es den im arbeitsgerichtlichen Schlussurteil titulierten Zinsanspruch ab dem 10.06.2008 betrifft.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird allein für die Beklagte zugelassen.

 
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