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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1197/09

Datum:
14.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1197/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0114.8SA1197.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 427/09 O
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZN 168/10
Schlagworte:
Beschäftigungsanspruch/gerichtlicher Vergleich/Erledigungswirkung/Schadensersatz wegen Nichtbeschäftigung
Normen:
BGB § 611; BGB § 779
Leitsätze:

Schließen die Parteien zur Erledigung eines Rechtsstreits um die leidensgerechte Beschäftigung des Arbeitnehmers einen gerichtlichen Vergleich mit dem Inhalt, der Arbeitnehmer solle künftig unter näher genannten Voraussetzungen auf einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden, so umfasst die im Vergleich enthaltene Klausel "Damit ist der Rechtsstreit erledigt" auch den vergangenheitsbezogenen und aus Gründen des Zeitablaufs in der Hauptsache erledigten Teil des Beschäftigungsbegehrens und schließt damit auch ohne streitübergreifende umfassende Ausschlussklausel etwaige Ersatzansprüche wegen Nichtbeschäftigung aus der Zeit vor Vergleichsabschluss aus.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.06.2009 – 3 Ca 427/09 O – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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